Internationaler Strafgerichtshof – keine Ausnahmen für Völkerrechtsbrüche

Rechtsstaatliches Völkerrecht bedeutet Rechte, aber auch Pflichten für alle Staaten – ausnahmslos. Die Idee einer internationalen Gerichtsbarkeit zur Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskriegen ist gut gemeint. Durch Ausnahmeregelungen ist sie aber zu einem einseitigen Machtinstrument einflussreicher Großmächte verkommen.
— Rede zu Protokoll —
Rechtsstaatlich orientiertes Völkerrecht bedeutet Rechte, aber auch Pflichten für alle beteiligten Staaten.
Warum betone ich diese Selbstverständlichkeit? Weil das, was selbstverständlich sein sollte, tatsächlich nicht selbstverständlich ist.
Daher können wir die zunehmend mangelnde und sogar rückläufige Anerkennung des IStGH bis hin zu Austritten beobachten.
Warum? Weil das Regelwerk des IStGH durch vielfältige Ausnahmen durchlöchert ist und dergestalt die Selbstverständlichkeit gleicher Rechte und Pflichten außer Kraft gesetzt ist.
Natürlich zu Gunsten der Großmächte! – Was für ein Zufall!
Die Forderungen Ihres Antrages sind alle richtig. Aber unzureichend, da der Kern des Problems nicht erkannt wird.
Insbesondere hinsichtlich des Straftatbestandes der Aggression!
Die Definition des „Verbrechens der Aggression“ wird bewusst schwammig gehalten:
Gemäß Artikel 8bis des Römischen Statuts ist
„“Verbrechen der Aggression“ die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung“.
So weit, so gut!
Und nun aber die Aufweichung:
„die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der UNO-Charta darstellt…“.
Diese Definition eröffnet Interpretationsräume für die Beurteilung militärischer Gewaltanwendung als völkerrechtswidrig oder aber als zu tolerierende Gewaltanwendung, da diese angeblich nicht „offenkundig“ sei.
Ein konkretes Beispiel:
Der türkische Angriff gegen Syrien: Alle Fraktionen des Bundestages beurteilen diesen Angriff als völkerrechtswidrig. Nur die Bundesregierung verweigert seit Monaten aus geo- und rüstungspolitischen Interessen heraus die Klassifizierung als völkerrechtswidrig.
Wenn der türkische Angriff auf Syrien nicht ausreichend „offenkundig“ ist, dann frage ich, wie die Bundesregierung „offenkundig“ definiert.
Nächster Kritikpunkt: Ausnahmen.
Die Opt Out-Regelung: Staaten, die dem Römischen Statut beitreten, können vor ihrem Beitritt den Straftatbestand des Aggressionsverbrechens als für sie unwirksam festlegen.
Warum wohl? Wohl weil diese Regierungen Kriege führen können wollen, ohne strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Dominanz des UN-Sicherheitsrates ist ein weiteres Defizitmerkmal: Der IStGH hat keine Chance, unabhängige Ermittlungen im rechtstaatlichen Sinne zu führen.
Der UN-Sicherheitsrat hat auf vielfältige Weise den Daumen drauf, ob Verfahren eingeleitet werden und kann sogar laufende Ermittlungen oder Strafverfolgungen auf Eis legen.
Die Konsequenz: Die UN-Sicherheitsratsmitglieder mit Vetorecht können sich und ihre Verbündeten von jeglicher Strafverfolgung befreien.
Fazit:
Die Ausnahmen haben zur Konsequenz, dass der Strafgerichtshof als Knebel- und Machtinstrument der Großmächte gegen kleine Staaten instrumentalisierbar wird.
DIE LINKE bedauert es außerordentlich, dass die CDU/CSU-Fraktion unter ihrem Fraktionsvorsitzenden Kauder keinen gemeinsamen Antrag mit der Fraktion DIE LINKE machen will.
Ihr Antrag geht zwar in die richtige Richtung. Aber wesentliche Punkte, die gerade genannten, fehlen.
Hätte DIE LINKE mitwirken können, wäre der Antrag sehr gut geworden.
Unsere Fraktion wird sich zu diesem Antrag enthalten!